Vorlage:AllgemeineRegeln

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EU-Drohnenverordnung

Die EU-Drohnenverordnung gibt generel folgende Aspekte vor[1]:

  • Haftpflichtversicherung
    • Private Haftpflichtversicherung deckt meist keine Drohnen Unfälle. Hier benötigt man eine eigene Drohnenversicherung.
  • Kennzeichnungspflicht
    • Registrierung aller Drohnen-Piloten. Gilt auch für Drohnen unter 249g. Diese elektronische UAS-Betreiber-ID (eID) muß dann (anstatt wie bisher Name und Adresse des Besitzers) mittels Drohnen-Plakette auf der Drohne sichtbar angebracht werden.
  • Gesetzliches Mindestalter
    • Mindestalter von 16 Jahren. In Anwesenheit eines berechtigten Piloten) darf eine Drohne auch in jüngeren Jahren bereits geflogen werden.
  • Maximale Flughöhe für Drohnen auf 120 Metern über Grund festgesetzt.
    • Generell ist in der neuen Verordnung hauptsächlich das Fliegen außerhalb der Sichtweite verboten.
  • Drohnenführerschein
    • kleine Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis) ist für alle Drohnen erforderlich. Ausnahme: Bestandsdrohnen mit einer Startmasse unter 250 Gramm oder klassifizierte Drohnen der Klasse C0.

Der große Drohnenführerschein (EU Fernpilotenzeugnis) ist optional erforderlich, wenn Drohnen in der Übergangsregelung zwischen 500 Gramm bis 2kg oder zertifizierte Drohnen der Klasse C2 zusätzlich zur Kategorie OPEN A3 auch in OPEN A2 fliegen wollen.

  • Privatsphäre muß beachtet werden – keine Aufnahmen von Personen ohne Erlaubnis (im Landesgesetz verankert, nicht im EU-Drohnengesetz)
  • Ausreichender (je nach Gewicht des Gerätes bzw. Klassen entsprechend großer) Sicherheitsabstand zu Menschen

Allgemeine Flugverbotszonen

  • Fliegen über Wohngrundstücken
  • Fliegen über Naturschutzgebieten
  • Fliegen innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flugplätzen
  • Fliegen in einem seitlichen Abstand zu Flughäfen von unter 1 km – und in Verlängerung der Start- und Landebahn näher als 5km
  • Fliegen in Kontrollzonen