Drohnen-Gesetze in Europa/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit der EU-Drohnen-Verordnung wird das Fliegen mit Drohnen ("unbemannte Luftfahrzeuge") in der EU einheitlich geregelt. Auch der Betrieb von Modellflugzeugen fällt grundsätzlich darunter.
Mit der EU-Drohnen-Verordnung wird das Fliegen mit Drohnen ("unbemannte Luftfahrzeuge") in der EU einheitlich geregelt. Auch der Betrieb von Modellflugzeugen fällt grundsätzlich darunter.


Die EU-Drohnen-Verordnung ist seit 31. Dezember 2020 in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die einzelnen Staaten können jedoch weiterhin Zonen festlegen, in denen auf keinen Fall geflogen werden darf (Flugverbotszonen), zum Beispiel in der Nähe von Flughäfen oder militärischen Einrichtungen.<ref>https://www.easa.europa.eu/en/light/topics/drones-national-aviation-authorities-resources?utm_campaign=m-20240201&utm_term=light&utm_content=title</ref>
Die EU-Drohnen-Verordnung ist seit 31. Dezember 2020 in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die einzelnen Staaten können jedoch weiterhin Zonen festlegen, in denen auf keinen Fall geflogen werden darf (Flugverbotszonen), zum Beispiel in der Nähe von Flughäfen oder militärischen Einrichtungen.<ref>https://www.easa.europa.eu/en/light/topics/drones-national-aviation-authorities-resources?utm_campaign=m-20240201&utm_term=light&utm_content=title</ref><ref>https://www.easa.europa.eu/en/domains/civil-drones/naa</ref>


Diese Vorschriften gelten auch im Vereinigten Königreich sowie in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit [https://www.easa.europa.eu/en/domains/civil-drones EASA], einschließlich der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Dadurch wurde eine einheitliche Regelung des Luftraums innerhalb der Europäischen Union erreicht. Diese Regelungen müssen seit dem 31. Dezember 2020 befolgt werden.
Diese Vorschriften gelten auch im Vereinigten Königreich sowie in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit [https://www.easa.europa.eu/en/domains/civil-drones EASA], einschließlich der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Dadurch wurde eine einheitliche Regelung des Luftraums innerhalb der Europäischen Union erreicht. Diese Regelungen müssen seit dem 31. Dezember 2020 befolgt werden.

Aktuelle Version vom 31. Oktober 2024, 01:13 Uhr

Neue EU-Regeln für Drohnen seit 2021

Mit der EU-Drohnen-Verordnung wird das Fliegen mit Drohnen ("unbemannte Luftfahrzeuge") in der EU einheitlich geregelt. Auch der Betrieb von Modellflugzeugen fällt grundsätzlich darunter.

Die EU-Drohnen-Verordnung ist seit 31. Dezember 2020 in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die einzelnen Staaten können jedoch weiterhin Zonen festlegen, in denen auf keinen Fall geflogen werden darf (Flugverbotszonen), zum Beispiel in der Nähe von Flughäfen oder militärischen Einrichtungen.[1][2]

Diese Vorschriften gelten auch im Vereinigten Königreich sowie in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA, einschließlich der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Dadurch wurde eine einheitliche Regelung des Luftraums innerhalb der Europäischen Union erreicht. Diese Regelungen müssen seit dem 31. Dezember 2020 befolgt werden.

Die neuen Vorschriften der EU verfolgen einen risikobasierten Ansatz. Die erforderlichen Auflagen für einen Drohnenflug variieren je nach der potenziellen Gefährdung. Dabei wird keine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Flügen gemacht.[3]

Die Freigabe für Flüge von Flugmodellen bis 5 Kilo Gesamtgewicht und einer Höhe von höchstens 30 Metern über Grund gilt mit der neuen Regelung pauschal als erteilt. Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 25 Kilo Gesamtgewicht gilt dies bis zu 50 Meter Flughöhe.[4]

Drohnenkategorien

Kategorie "open"

Offene Kategorie A1
Offene Kategorie A2
Offene Kategorie A3

Die Kategorie "open" ist besonders für den Privatgebrauch relevant und umfasst – abhängig vom Abfluggewicht – unterschiedliche Klassen von Drohnen:

  • C0: Drohnen unter 250 Gramm Abfluggewicht
  • C1: Drohnen von 250 Gramm bis unter 900 Gramm Abfluggewicht
  • C2: Drohnen ab 900 Gramm bis unter 4 Kilogramm Abfluggewicht
  • C3 und C4: Drohnen ab 4 Kilogramm bis unter 25 Kilogramm Abfluggewicht

Die Drohnen-CE-Kennzeichnung (C0, C1, C2, C3 und C4) bestimmt darüber, wo und wie mit einer Drohne geflogen werden darf, insbesondere in welchem Abstand zu Menschen. Wer eine Drohnen App nutzt und die entsprechende CE-Kennzeichnung eingibt, kann sich darüber informieren.[5]

Kategorie "specific"

In der Kategorie "specific" sind Flüge außerhalb der Sichtweite (BVLOS) erlaubt. Diese Kategorie kommt bei Kameraflügen über besiedeltem Gebiet oder der Befliegung von Infrastruktur zur Anwendung.[5]

Kategorie "certified"

Die Kategorie "certified" ist für Drohneneinsätze vorgesehen, bei denen das vorliegende Risiko vergleichbar ist mit jenem in der bemannten Luftfahrt ist. Diese sieht eine Zertifizierung des Fluggerätes vor. Eine Zertifizierung ist jedenfalls notwendig, wenn das Fluggerät

  • für den Personen- oder Gefahrenguttransport oder
  • für den Flug über Menschenansammlungen mit Drohnen von über drei Metern Größe[5]

Unterkategorien

Zur Information von Käuferinnen/Käufern sind die Herstellerinnen/Hersteller dazu verpflichtet, die Produkte mit einer CE Kennzeichnung (C0 - C4) zu versehen und ein Informationsblatt über Pflichten der Betreiberin/des Betreibers beizulegen.

In der Übergangsperiode können auch "ältere " Drohnen, die schon vor dem 31. Dezember 2020 gekauft wurden, unter bestimmten Voraussetzungen ohne CE-Kennzeichnung in der "open" Kategorie verwendet werden. Die Betreiberin/der Betreiber der Drohne muss sich jedoch online registrieren.

Unterkategorie

Die Unterkategorie dient dazu, wie nahe man am Menschen fliegen darf. Abhängig vom Gewicht ist die Betriebskategorie "open" in drei Unterkategorien untergeteilt: A1, A2 und A3. Je nach Unterkategorie muss die Pilotin/der Pilot unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen.

  • Unterkategorie A1 – Drohnenflüge "nahe am Menschen"
    • Klassen C0 und C1 (maximales Abfluggewicht unter 900 g) und Eigenbauten unter 250 g
    • Beide Drohnenklassen (C0 und C1) dürfen in einem „Follow-me“-Modus (die Drohne folgt per Knopfdruck ihrer Pilotin/ihres Piloten) innerhalb von 50 m betrieben werden; der Überflug von unbeteiligten Personen ist jedoch nur mit einer C0 Drohne (weniger als 250 Gramm) erlaubt.
  • Unterkategorie A2 – "Sicherer Abstand zu Menschen" (mindestens 30 Meter)
    • Die Unterkategorie A2 ist für schwerere Drohnen in der Klasse C2 (900 g bis 4 kg) vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist ein Mindestabstand von 30 Metern zu unbeteiligten Personen festgelegt. Verfügt die Drohne über einen "Low-Speed-Mode" mit maximal 3 m/s und lassen es die äußeren Umstände wie Wetter zu, so darf dieser Mindestabstand sogar auf 5 Meter verringert werden.
  • Unterkategorie A3 – "Weit von Menschen" (mindestens 150 Meter)
    • Die letzte Unterkategorie A3 betrifft schwerere Drohnen von 900 g bis 25 kg maximalem Abfluggewicht. In diese Kategorie fallen C2, C3 und C4 Drohnen und selbst gebaute Geräte mit einem Abfluggewicht von bis zu 25 kg. Für die Kategorie A3 gelten zusätzliche Anforderungen:
      • Das Fluggerät darf nur mit mindestens 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten betrieben werden.
      • Im Flugareal dürfen sich keine unbeteiligten Personen aufhalten.

Weiter zur Übersichtstabelle:

Die EASA stellt für die Kategorien übersichtliche Informationsblätter zur Verfügung.

Registrierung und Drohnenführerschein

Seit 31. Dezember 2020 besteht eine Registrierungspflicht für alle Betreiberinnen/Betreiber von Drohnen ab 250 Gramm (und auch unter 250 Gramm bei High-Speed-Drohnen oder Drohnen mit Kamera). Diese Online-Registrierungspflicht gilt auch für Betreiberinnen/Betreiber von Modellflugzeugen.

Beim Betrieb bzw. Flug von Drohnen ab 250 Gramm Abfluggewicht ist zudem ein Drohnenführerschein verpflichtend. Im Gegenzug entfällt bei Drohnen der Kategorie "open" die Bewilligungspflicht.

Man muss sich aber nur einmal in seinem Heimatland registrieren. Die Registrierung ist dann für die ganze EU gültig.[6]

Fernidentifizierung

Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Drohnen mit der Kennzeichnung C1, C2 und C3 sowie alle Drohnen, die in der spezifischen Kategorie unterhalb von 120 m betrieben werden, mit einer aktiven und aktualisierten Fernidentifizierung (Remote ID) betrieben werden. Drohnen mit der Kennzeichnung C1, C2 und C3 werden bereits mit einem Fernidentifizierungssystem verkauft, das die Informationen über die Drohne, wie z. B. die Position der Drohne und die Registrierungsnummer des Betreibers, lokal sendet. Dies geschieht aus Sicherheitsgründen und um Drohnen, die möglicherweise nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften fliegen, leicht identifizieren zu können. Es wird empfohlen, auch ältere Drohnen (sofern sie nicht leichter als 250 g sind) mit einer Fernidentifizierung auszustatten.[7]

Behördliche Bewilligung

Nach der EU-Drohnen-Verordnung wird der Drohnenbetrieb nach Gewicht und Einsatzumgebung in die Kategorien "open", "specific" und "certified" eingeteilt.

Behördliche Bewilligungen sind nur für das Fliegen mit Drohnen in den Kategorien "specific" oder "certified" erforderlich, für letztere ist sie derzeit noch nicht möglich, da das Regulativ hierzu auf europäischer Ebene noch in Ausarbeitung ist. In der hauptsächlich für den Privatgebrauch relevanten Kategorie "open" besteht eine Bewilligungspflicht nur dann, wenn die Voraussetzungen dieser Kategorie nicht erfüllt werden.

Eine Betriebsbewilligung ist dann im Rahmen der Kategorie "specific" einzuholen.

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2019/947[8], diese Fassung enthält in einem Dokument die Verordnungen (EU) 2019/947, 2020/639[9] und 2020/746[10], der Text dient lediglich zu Informationszwecken und ist keine verbindliche Fassung.

Weitere Links

Einzelnachweise